§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

  1. Der Verein Freie Wähler / Freie Wählergemeinschaft e.V. Manching (FW / FWG e.V.) ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Marktgemeinde Manching zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
     
  2. Deshalb beteiligt sich der Verein Freie Wähler / Freie Wählergemeinschaft Manching (FW / FWG e.V.) an den Kommunalwahlen und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt als überparteilich freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen Freie Wähler / Freie Wählergemeinschaft e.V. Manching (FW / FWG e.V.), im nachfolgendem Text als FW / FWG e.V. auf.
     
  3. Der Verein Freie Wähler / Freie Wählergemeinschaft wurde am 20. Februar 1972 gegründet und hat seinen Sitz in Manching. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins FW / FWG e.V. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Manching eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
     
  2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins FW/FWG e.V. als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, daß sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Manching und deren Bürger entscheiden.
     
  3. Der Verein FW/FWG e.V. kann einer überörtlich, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt in die FW/FWG e.V. erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit sowie weiter voraus, daß der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§ 4) vorzunehmen und wird mit dem Zugang wirksam.
     
  2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand (gemäß §26 BGB)
     
  2. Der Vereinsausschuß
     
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

Der ehrenamtliche Vorstand des Vereins besteht aus :

         1. dem 1. Vorsitzenden

         2. dem 2. Vorsitzenden

         3. dem 3. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und verbleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als einen Kandidaten abzustimmen ist.

Der Vorstand hat eine Verfügung bis zu 300,- Euro für Rechtsgeschäfte jeglicher Art. Ausgaben über 300,- Euro bedürfen der Genehmigung durch den Vereinsausschuß.

§ 6 Der Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus :

  1. Dem Vorstand
     
  2. Dem 1. Schriftführer
     
  3. Dem 2. Schriftführer
     
  4. Dem 1. Kassier
     
  5. Dem 2. Kassier
     
  6. Dem 1. Organisationsleiter
     
  7. Dem 2. Organisationsleiter
     
  8. Drei Beisitzern

Die Wahl dieses Personenkreises erfolgt auf die gleiche Dauer und nach den gleichen Richtlinien wie die Wahl des Vorstandes.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der Mitglieder des Vereins durch den Vorstand sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
     
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW/FWG e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
     
  3. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern, zur Beschlußfähigkeit die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.
     
  4. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderem Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
     
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen, und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft über die des Kassierers (§ 9) nach Anhörung der Revisoren.

§ 8 Beiträge

Es wird kein Beitrag erhoben.

§ 9 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und nach Prüfung durch die Revisoren mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 10 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 11 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder unter der weiteren Vorraussetzung, daß die Mitglieder des Vereins FW/FWG e.V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
     
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Manching zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde, zuzuführen.

Vorstehende Satzung wurde errichtet am 8. November 1996. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Manching, den 08.11.1996

Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern